Ab heute, 1. Juli ist die 2.COVID-19-Öffnungsverordnung in Kraft.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2021_II_278/BGBLA_2021_II_278.html 
Im Paragraph 13 wird die Außerschulische Kinder- und Jugendarbeit sowie betreute Sommerlager mit den allgemeinen Zusammenkünften gleichgesetzt,  daher ist der Paragraph 12 „allgemeine Zusammenkünfte“ wesentlich.

Für die neue Verordnung gibt es auch wieder einen  Leitfaden mit Empfehlungen des Bundeskanzleramtes:
https://www.bundeskanzleramt.gv.at/service/coronavirus/coronavirus-infos-familien-und-jugend/jugendarbeit.html

Die für den Bereich außerschulische Kinder- und Jugendarbeit relevanten weiteren Öffnungsschritte zusammengefasst:

Zusammenkünfte bis 100 Teilnehmer*innen

  • keine gesonderten Regeln,
  • kein 3G Nachweis der Teilnehmer*innen notwendig 
  • kein Abstand 
  • keine Maske
  • Betreuungspersonen oder Personen zur Durchführung der Veranstaltung sind nicht in die Höchstzahlen einzurechnen.

Zusammenkünfte ab 100 Teilnehmer*innen

  • die Veranstaltung muss eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden (gilt nur für Veranstaltungen nach dem 8.7.)
  • 3G bei Eintritt (ab 12 Jahren)
  • COVID-19 Präventionskonzept 
  • COVID-19 Beauftragte*n
  • Kontaktdatenerhebung für Teilnehmer*innen die voraussichtlich länger als 15 bleiben werden

Zusammenkünfte ab 500 Teilnehmer*innen

  • die Veranstaltung muss von der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt und genehmigt werden 
  • 3G bei Eintritt (ab 12 Jahren)
  • COVID-19 Präventionskonzept 
  • COVID-19 Beauftragte*n
  • Kontaktdatenerhebung für Teilnehmer*innen die voraussichtlich länger als 15 bleiben werden

Für alle Zusammenkünfte gilt:
An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern räumliche/bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung die Durchmischung von Teilnehmer*innen ausschließt

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