Bundesweiter Lockdown seit 22.11.21
Wir befinden uns seit Montag, 22. November 2021 in einem Lockdown.
Die Kinder- und Jugendarbeit läuft jedoch online weiter!
Der Leitfaden des BKA mit den Empfehlungen für die außerschulische Jugendarbeit wurde aktualisiert. Wir appellieren an alle Anbieter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit sich an die Maßnahmen zur Eindämmung dieser Krankheit zu halten.
Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gelten seit 15.11.21 neue Maßnahmen:
Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betreffend die außerschulische Jugendarbeit ist hier abrufbar.
Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit ist im §13 der Maßnahmenverordnung geregelt:
„Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.“
Konkret bedeutet dies für Zusammenkünfte der außerschulischen Jugendarbeit: (siehe Empfehlungen des BKA, S.12)
Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmende
- In Salzburg gilt eine FFP2–Maskenpflicht!
- Für Zusammenkünfte bis zu 25 Teilnehmenden gelten keine Einschränkungen. (exkl. Betreuungspersonen)
- Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden
Zusammenkünfte ab 26 Teilnehmende
- In Salzburg gilt eine FFP2–Maskenpflicht!
- Teilnehmende ab 12 Jahren müssen einen 3G-Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. (Außerdem gilt der Ninja-Pass als 3G-Nachweis sowohl für Schulkinder als auch für nicht mehr schulpflichtige Kinder und Jugendliche.)
- Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden
Zusammenkünfte ab 51 Teilnehmende
- zusätzlich Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung,
- Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
- In Salzburg gilt eine FFP2–Maskenpflicht!
- Teilnehmende ab 12 Jahren müssen einen 3G-Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. (Außerdem gilt der Ninja-Pass als 3G-Nachweis sowohl für Schulkinder als auch für nicht mehr schulpflichtige Kinder und Jugendliche.)
- Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden
3G–Regel für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen:
In der rechtlichen Begründung zur 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung werden ehrenamtliche Tätigkeiten unter die beruflichen Tätigkeiten subsumiert. Es gilt also auch für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen die 3G-Regel.