Bundesweiter Lockdown seit 22.11.21

Wir befinden uns seit Montag, 22. November 2021 in einem Lockdown.
Die Kinder- und Jugendarbeit läuft jedoch online weiter!
Der Leitfaden des BKA mit den Empfehlungen für die außerschulische Jugendarbeit wurde aktualisiert. Wir appellieren an alle Anbieter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit sich an die Maßnahmen zur Eindämmung dieser Krankheit zu halten.

Zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie gelten seit 15.11.21 neue Maßnahmen:

Die 5. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung betreffend die außerschulische Jugendarbeit ist hier abrufbar.

Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit ist im §13 der Maßnahmenverordnung geregelt: 

„Für Zusammenkünfte von Personen im Rahmen der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit oder im Rahmen von betreuten Ferienlagern gilt § 12 Abs. 2 bis 5 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer auch einlassen darf, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.“

Konkret bedeutet dies für Zusammenkünfte der außerschulischen Jugendarbeit: (siehe Empfehlungen des BKA, S.12)

Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmende 

  • In Salzburg gilt eine FFP2Maskenpflicht!
  • Für Zusammenkünfte bis zu 25 Teilnehmenden gelten keine Einschränkungen. (exkl. Betreuungspersonen) 
  • Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden 

Zusammenkünfte ab 26 Teilnehmende 

  • In Salzburg gilt eine FFP2Maskenpflicht!
  • Teilnehmende ab 12 Jahren müssen einen 3G-Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. (Außerdem gilt der Ninja-Pass als 3G-Nachweis sowohl für Schulkinder als auch für nicht mehr schulpflichtige Kinder und Jugendliche.
  • Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden

Zusammenkünfte ab 51 Teilnehmende 

  • zusätzlich Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung,
  • Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten, Erstellung eines Präventionskonzepts
  • In Salzburg gilt eine FFP2Maskenpflicht!
  • Teilnehmende ab 12 Jahren müssen einen 3G-Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorlegen. (Außerdem gilt der Ninja-Pass als 3G-Nachweis sowohl für Schulkinder als auch für nicht mehr schulpflichtige Kinder und Jugendliche.
  • Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden

3GRegel für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen:

In der rechtlichen Begründung zur 5. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung werden ehrenamtliche Tätigkeiten unter die beruflichen Tätigkeiten subsumiert. Es gilt also auch für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen die 3G-Regel.

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