Seit 12. Dezember 2021 ist die neue Verordnung der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Kraft.
Der Leitfaden des BKA mit den Empfehlungen für die außerschulische Jugendarbeit wurde aktualisiert.
Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick
Zusammenkünfte bis max. 25 Teilnehmende
- Es gilt eine FFP2–Maskenpflicht (indoor) für alle Personen ab dem 14. Lebensjahr bzw. ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz (MNS) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr
- An öffentlichen Orten im Freien ist eine Maske zu tragen, wenn der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden kann
- Bei Zusammenkünften bis zu 25 Teilnehmenden (inkl. 4 Betreuungspersonen) ist ein 2,5G-Nachweis verpflichtend
- An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte stattfinden, sofern man räumliche Trennungen und die bekannten Hygienemaßnahmen sicherstellen kann
- Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden
- Es ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird
Zusammenkünfte ab 50 Teilnehmenden
- zusätzlich Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde bis 1 Woche vor der Veranstaltung,
- Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten
- Erstellung eines Präventionskonzepts
Zum 2 bzw. 2,5G-Nachweis
- Junge Menschen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der 2 bzw. 2,5G-Regel ausgenommen
- Der Ninja Pass ist für junge Menschen bis zum Ende der Schulpflicht dem 2G-Nachweis gleichgestellt
Comeback der Wohnzimmertest als 3G-Nachweis
In folgenden Ausnahmefällen, gelten sowohl Antigentests einer befugten Stelle als auch Antigentests zur Eigenanwendung, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst sind, für die Dauer von max. 24 Stunden ab Abnahme.
Ausnahmen sind:
- Mangelende Verfügbarkeit
- Nicht zeitgerechte Auswertung
- Unvorhersehbarkeit
Details siehe 7. Novelle zur 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung