Die Empfehlungen für die außerschulische Jugendarbeit gemäß der 4. COVID-19 Maßnahmenverordnung wurden aktualisiert. (Stand 05.02.22) 

Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick

Zusammenkünfte bis max. 10 Teilnehmende 

  • Zusammenkünfte bis zu 10 Personen (inkl. Betreuungspersonen) sind uneingeschränkt zulässig
  • Die Maskenpflicht entfällt
  • Die 2G-Regel entfällt
  • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte stattfinden, sofern man räumliche Trennungen – also keine Durchmischung der Gruppen – und die bekannten Hygienemaßnahmen sicherstellen kann 
  • Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden 
  • Nächtigungen sind zulässig

Zusammenkünfte bis max. 50 Teilnehmende

  • Bei Zusammenkünften bis zu 50 Teilnehmenden (inkl. 8 Betreuungspersonen) ist ein 2,5G-Nachweis verpflichtend 
  • Gültigkeit des Ninja-Pass als 2,5G-Nachweis, sofern die Testintervalle nachgewiesen werden können 
  • Es ist darauf zu achten, dass zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird
  • Es gilt eine FFP2Maskenpflicht (indoor) für alle Personen ab dem 14. Lebensjahr bzw. ein eng anliegender Mund-Nasen-Schutz (MNS) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr 
  • Outdoor gilt keine Maskenpflicht, wenn ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann 
  • An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte stattfinden, sofern man räumliche Trennungen und die bekannten Hygienemaßnahmen sicherstellen kann 
  • Kontaktpersonennachverfolgung: Erhebung der Kontaktdaten von Teilnehmenden 
  • Ernennung eines/einer COVID-19-Beauftragten
  • Erstellung eines COVID-19 Präventionskonzepts (Muster findet sich im Leitfaden des BKA)
  • Nächtigungen sind in diesem Rahmen zulässig

Zur Maskenpflicht

Kann das Tragen einer Maske bei bestimmten Tätigkeiten nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. Zum Beispiel durch 

  • Das Bilden von festen Teams
  • Trennwände oder Plexiglaswände 

Zum 2 bzw. 2,5G-Nachweis

  • Junge Menschen bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der 2 bzw. 2,5G-Regel ausgenommen 
  • Der Ninja Pass ist für junge Menschen bis zum Ende der Schulpflicht dem 2G-Nachweis gleichgestellt 

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