Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlaubt Angebote der außerschulische Jugendarbeit unter gewissen Voraussetzungen:

  • Teilnahme nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr
  • max. Gruppengröße: 10 Personen plus 2 volljährige Betreuungspersonen
  • darf in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
  • Testverpflichtung für Jugendliche besteht nur in geschlossenen Räumen (Test nur bei registrierten Teststationen, KEINE Selbsttests)
  • Verpflichtendes Präventionskonzept
  • Es kann der Mindestabstand von zwei Metern oder das Tragen einer FFP2-Maske entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorgesehen ist. 
  • Es können sich, an einem Veranstaltungsort mehrere Gruppen (max. 10 TN pro Gruppe) parallel treffen, wenn gewährleistet wird, dass es keine Durchmischung gibt 
  • Verpflichtende Kontaktdatenerhebung (siehe §21 (1))

Die Verordnung ist hier nachzulesen

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  1. […] auf der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde der Leitfaden für die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit […]

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