Die 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erlaubt Angebote der außerschulische Jugendarbeit unter gewissen Voraussetzungen:
- Teilnahme nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr
- max. Gruppengröße: 10 Personen plus 2 volljährige Betreuungspersonen
- darf in geschlossenen Räumen und im Freien stattfinden
- Testverpflichtung für Jugendliche besteht nur in geschlossenen Räumen (Test nur bei registrierten Teststationen, KEINE Selbsttests)
- Verpflichtendes Präventionskonzept
- Es kann der Mindestabstand von zwei Metern oder das Tragen einer FFP2-Maske entfallen, sofern dies im COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorgesehen ist.
- Es können sich, an einem Veranstaltungsort mehrere Gruppen (max. 10 TN pro Gruppe) parallel treffen, wenn gewährleistet wird, dass es keine Durchmischung gibt
- Verpflichtende Kontaktdatenerhebung (siehe §21 (1))
Die Verordnung ist hier nachzulesen
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[…] auf der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung wurde der Leitfaden für die außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit […]