der „Leitfaden für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit“ wurde aktualisiert und ist ab 10.6. gültig!

Diese Verordnung ist die Basis für den Leitfaden. Eine lockerere Handhabung als in der Empfehlung ist nicht erlaubt, eine restriktivere schon.

Zusammengefasst sind folgende Punkte zentral:

  • Erlaubt sind Zusammenkünfte / Gruppen von max. 50 Teilnehmenden inkl. Betreuer*innen
  • es sind mehrere Zusammenkünfte / Gruppen an einem Ort möglich (Durchmischung muss ausgeschlossen sein)
  • Teilnehmer*innen müssen bei erstmaligen Betreten einen Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ erbringen.
    • Offizielle Möglichkeiten (siehe Auflistung im Leitfaden) PLUS
    • negativer Schultest
    • „Zutritttests“: „Ausnahmsweise“, kann ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht einer für das Angebot verantwortlichen Person (zB Jugendarbeiter*in) durchgeführt werden. Laut Informationen der BOJA, benötigen Jugendliche unter 14 Jahren in diesem Fall keine Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Ein negatives Testergebnis gilt in diesem Fall nur für die Dauer des Angebots.
  • Ein Präventionskonzept und dessen Umsetzung sind die Voraussetzung dafür, dass Abstand und Maske innerhalb einer Gruppe entfallen können. 
  • Es muss ein aktualisiertes Covid-19 Präventionskonzept erstellt werden (Muster inklusive Erläuterungen finden sich im Leitfaden, weitere Beispiele auf unserer Homepage www.landesjungendbeirat-salzburg.at)
  • Es muss ein Covid-19 Beauftragte*r ernannt werden. (Ansprechperson und Verantwortlich für Umsetzung des Präventionskonzepts).
  • Die Erhebung von Kontaktdaten ist weiterhin verpflichtend, wenn sich Besucher*innen voraussichtlich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten. (Löschung nach 28 Tagen)
  • Gastronomische Angebote, Beherbergung, Sport- und Freizeitangebote im Rahmen von außerschulischer Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreuten Ferienlagern sind zulässig. (Es gelten die Bestimmungen des § 14 sinngemäß)
  • Entlastungsangebote: für pädagogische Gespräche, Beratungs- und Informationsarbeit wird ein Einzelsetting empfohlen, aber nicht verpflichtend vorgeschrieben. Auch ein Nachweis einer „geringe epidemiologische Gefahr“ ist nicht erforderlich. Weitere Voraussetzungen finden sich im Leitfaden.

Im „Leitfaden für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit werden die Details und weitere Punkte expliziert.

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